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“Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorratsdatenspeicherung für nicht hinreichend bestimmbare Zwecke.” Der Bundesdatenschutzbeauftragte, 2008 / 2011

Dieser Eintrag stammt von admin Am 28.12.2011 @ 14:32 In Rechtspolitik, Recht, Datenschutz, Bürgerbeteiligung, Deutschland politisch | Kommentarfunktion deaktiviert

Quelle: bfdi.bund.de / 2011 /”Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorratsdatenspeicherung für nicht hinreichend bestimmbare Zwecke. Die für eine freiheitliche Gesellschaft unabdingbare unbefangene Kommunikation wird damit erheblich beeinträchtigt.” Der Bundesdatenschutzbeauftragte, 2011  / Lesen Sie weiter auf >> bfdi.bund.de


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